MEISTERLEISTUNGEN UNTER EINEM DACH

Rauchmelder sind in allen Bundesländern Pflicht

Die Rauchmelderpflicht für privaten Wohnraum gilt in allen 16 Bundesländern. Geregelt wird die Rauchmelderpflicht für Privathaushalte in der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes. Dort steht, wer den Rauchmelder anbringt sowie welche Räume auszustatten sind. Dabei gilt für alle Bundesländer:

Neu- und Umbauten sind mit Rauchmeldern auszustatten – und zwar durch die Eigentümer.

Für die Ausstattung von Bestandsbauten sind ebenfalls die Eigentümer in der Pflicht, jedoch gelten hier Übergangsfristen, bis wann die Ausstattung mit Rauchmeldern erfolgt sein muss. Die Übergangsfristen regelt jedes Bundesland unterschiedlich. Einzige Ausnahme: Sachsen. Hier gilt die Rauchmelderpflicht bislang nur für Neu- und Umbauten, nicht für den Bestand.

Quelle: https://www.rauchmelder-lebensretter.de/rauchmelderpflicht/

Mahnfinger

Ihr starker Partner zum Thema RAUCHMELDER

Unabhängige Studien und auch Feuerwehren weisen immer wieder darauf hin: RAUCHMELDER RETTEN LEBEN. In Deutschland gibt es dazu sogar eine gesetzliche Pflicht. Rauchmelder ist aber nicht gleich Rauchmelder. Auf dem freien Markt finden sich Geräte für den schmalen Geldbeutel bis zu High-Tech-Varianten. Besonders Vermieter von Wohnungen oder auch Wohnbau-Genossenschaften müssen aus versicherungstechnischen Gründen alle bestehenden gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsregeln beachten. Dazu gehört auch die Rauchmelderpflicht.

Böhl+Rothe steht Ihnen bei der Planung, Installation und Wartung von Rauchmeldern gern zur Seite. Dabei halten wir uns als zertifiziertes Unternehmen streng an die Vorschriften der DIN 14676. Wenn Sie Fragen zu unseren Leistungen haben, sprechen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.


Gesetzeslage
in Berlin

  • Rauchmelderpflicht für Neubauten besteht seit dem 01.01.2017

  • Bestandsbauten müssen bis 31.12.2020 nachgerüstet werden.

  • Der Eigentümer ist für die Installation von Rauchmeldern selbst verantwortlich.

  • Grundlage: § 48 Abs. 4 BauO Bln

Aufenthaltsräume (ausgenommen von Küchen) sowie Flure, welche als Rettungswege für die Aufenthaltsräume genutzt werden, müssen mindestens einen Rauchmelder besitzen. Dabei müssen die Melder so angebracht sein, das entstehender Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Verantwortlich für die Überprüfung der Betriebsbereitschaft ist der Mieter bzw. der Nutzer oder alternativ der Eigentümer.

Gesetzeslage
in Brandenburg

  • Rauchmelderpflicht für Neubauten besteht seit dem 01.07.2016

  • Bestandsbauten müssen bis 31.12.2020 nachgerüstet werden.

  • Der Eigentümer ist für die Installation von Rauchmeldern selbst verantwortlich.

  • Grundlage: § 48 Abs. 4 BauO BbgBO

Aufenthaltsräume (ausgenommen von Küchen) sowie Flure, welche als Rettungswege für die Aufenthaltsräume genutzt werden, müssen mindestens einen Rauchmelder besitzen. Dabei müssen die Melder so angebracht sein, das entstehender Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Verantwortlich für die Überprüfung der Betriebsbereitschaft in Brandenburg ist im Gegensatz zu Berlin der Eigentümer.

Zertifizierung
nach DIN 14676

Diese Norm regelt die Planung, den Einbau, Betrieb sowie die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern